Satzung des Anwenderverbandes für integrierte Rauminformationen und
Technologien (AIR e.V.)
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Zweck des Vereins
Der AIR e.V. hat die Aufgabe, als neutrale Plattform Verständnis für die Erfassung, Bearbeitung und
Anwendung von Rauminformationen in Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit zu schaffen, damit
verbundene Probleme systematisch zu analysieren und zu dokumentieren, Methoden und Verfahren für
Problemlösungen interdisziplinär und branchenorientiert zu entwickeln sowie deren Anwendung zu
fördern und stetig zu verbessern.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Anwenderverband für integrierte Rauminformationen und Technologien (AIR).
Er hat seinen Sitz in Herne und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) AIR ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) AIR hat die Aufgabe, als neutrale Plattform Verständnis für die Erfassung, Bearbeitung und Anwendung von Rauminformationen in Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit zu schaffen, damit verbundene Probleme systematisch zu analysieren und zu dokumentieren, Methoden und Verfahren für Problemlösungen interdisziplinär und branchenorientiert zu entwickeln sowie deren Anwendung zu fördern und stetig zu verbessern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Initiierung und Verbreitung richtungsweisender Erkenntnisse in den Bereichen Navigation, Geoinformation und GMES in Forschung, Lehre, Ausbildung und Wirtschaftspraxis, um den Gedankenaustausch zwischen Fach- und Führungskräften in diesen Bereichen zu fördern.
b) Förderung und Entwicklung von Systemen und Netzwerken, um die nachhaltige Optimierung von Geschäftsprozessen zu ermöglichen.
c) Aktives Beitragen zu Normierung und Standardisierung, um die Durchgängigkeit von Systemen und Netzen zu gewährleisten.
d) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch und durch Kontakte zu ähnlich orientierten Organisationen, um zur Überwindung von Grenzen beizutragen.
(4) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Der Anwenderverband darf niemanden durch Ausgaben, die ihrem Zwecke fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, an eine dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst ähnliche gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse zur Verwendung des Vereinsvermögens zu
steuerbegünstigten Zwecken sind mit einfacher Mehrheit von der letzten Mitgliederversammlung zu fassen und nach Einwilligung des Finanzamtes durchzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Anwenderverband hat persönliche und körperschaftliche Mitglieder.
Persönliches Mitglied kann jeder werden. Körperschaftliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische
Personen werden, die den Zweck des Anwenderverbands fördern. Ein körperschaftliches Mitglied wird in der Mitgliederversammlung ausschließlich durch eine von ihm benannte Person vertreten. Diese Person
wird rechtlich wie ein persönliches Mitglied im Sinne der Satzung behandelt.
(2) Der Beitritt ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Anwenderverbandes zu beantragen, derVorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Gegen den Beschluss kann in der Mitgliederversammlung, die auf den Beschluss folgt, Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Anwenderverbands.
(4) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur nach vorangegangener schriftlicher Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen auf den Ablauf des Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle erklärt werden kann.
b) durch Ableben; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
c) durch Ausschluss aus dem Anwenderverband, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied in grober Weise den Zielen des Anwenderverbands oder der Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen oder die Ziele des Anwenderverbands durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt. Gegen den Beschluss kann in der Mitgliederversammlung, die auf den Beschluss folgt, Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft, insbesondere bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Anwenderverband ist die Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge auch für das laufende Jahr ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Anwenderverband erhebt von allen Mitgliedern jeweils einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung im voraus festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird in der Regel durch Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag ein Verbandsmitglied von der Beitragszahlung befreien, sofern und solange dieses auf Gegenseitigkeit beruht.
§ 6 Organe
Die Organe des Anwenderverbands sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 7),
(2) der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird vier Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Weitere Anträge für die Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsführung einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl des Beirates
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für jede Mitgliedsart
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach näherer Maßgabe des Paragraphen 7.5 dieser Satzung
h) die Beschlussfassung über die Auflösung der Anwenderverband nach näherer Maßgabe des Paragraphen 7.5 dieser Satzung
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung oder Verschmelzung des Anwenderverbandes können nur erfolgen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Erscheinen in der Versammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so kann die Satzungsänderung, Auflösung oder
Verschmelzung in einer neuen Mitgliederversammlung, wenn diese innerhalb von sechs Monaten einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die
Auflösung oder Verschmelzung der Anwenderverband bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Leiter der Sitzung. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten ansonsten die Bestimmungen dieses Paragraphen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für
- Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Verbandes entsprechen,
- die Wahrnehmung der Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
- die Verwaltung der Finanzen des Verbandes.
(2) Der Vorstand von AIR besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Rechnungsführer.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Rechnungsführer. Sie können sich bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Fall der Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Wird während der laufenden Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so hat der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sie bis zur Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
(3) Eine Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig.
(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen, welche Vorstandsentscheidungen zu dezidierten Themen vorbereiten oder umsetzen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung oder Vorstandsausschüsse beschließen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch schriftlich oder durch Umfrage erfolgen.
(7) Der Vorstand soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufstellen. Die Jahresrechnung ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer spätestens
innerhalb von sechs Monaten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(8) In Fragen der Regionalgruppenprogramm- und Veranstaltungsplanung sowie in Fragen, die unmittelbar die Mitglieder betreffen, erweitert sich der Vorstand um die Regionalgruppensprecher, falls vorhanden.
(9) Dieser erweiterte Vorstand tagt in der Regel einmal im Jahr.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und regelt die Tätigkeit des Geschäftsführers durch eine Geschäftsordnung.
(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Geschäften und Sitzungen des Vorstands teil und hat bei der Beschlussfassung eine Stimme.
§ 10 Beirat
(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Zwecke des Anwenderverbands einen Beirat oder auch mehrere Beiräte berufen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Anwenderverbands sein. Sie werden zusammen mit dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Paragraphen 8.3 gewählt.
(2) Die Mitglieder des Beirats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen. Wird während der laufenden Amtszeit die Stelle eines Beiratsmitgliedes frei, so hat der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sie bis zur Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
§ 11 Regionalgruppen
(1) Der Vorstand kann die Bildung von Regionalgruppen beschließen. Diese sind die regionalen Untergliederungen des Verbandes in den Grenzen ihres jeweils definierten Gebietes. Die Regionalgruppen unterstützen den satzungsgemäßen Zweck des AIR.
(2) Die Regionalgruppen bestehen aus den Mitgliedern des Verbandes, die in der betreffenden Region wirtschaftlich aktiv sind.
(3) Die Mitglieder der Regionalgruppen wählen aus ihrer Mitte den Regionalgruppensprecher und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Regionalgruppensprecher ist ehrenamtlicher Leiter der Regionalgruppe, Sprecher der Mitglieder in der betreffenden Region und für die Dauer seiner Wahl Mitglied des erweiterten Vorstandes.
(4) Der Vorstand kann für die Regionalgruppen eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 12 Arbeitskreise
(1) Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben in Verfolgung der Zwecke des Anwenderverbands Arbeitskreise einrichten. Arbeitskreisleiter und –mitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer der jeweils delegierten Aufgaben berufen. Aus der Tätigkeit der Arbeitskreise gewonnene Erkenntnisse bzw. hieraus folgende
Immaterialgüterrechte und daraus abgeleitete Verwertungsrechte stehen im gesetzlich zulässigen Umfang dem Verband zu.
(2) Der Arbeitskreisleiter und die Mitglieder der Arbeitskreise können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.
(3) Nach Abschluss der jeweils delegierten Aufgaben legt der Arbeitskreis dem Vorstand einen Bericht vor.
(4) Der Vorstand kann für die Arbeitskreise eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 13 Nationale und internationale Zusammenarbeit
AIR strebt eine nationale und eine internationale Zusammenarbeit mit allen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung an. Zu diesem Zweck können kooperative Austauschmitgliedschaften mit vergleichbaren Organisationen und Vereinigungen von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Paragraphen 5.2 beschlossen werden.
§ 14 Zweckgebundene Spenden
Werden freiwillige Spenden ausdrücklich für einen bestimmten Zweck im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Anwenderverbands zugewendet, so dürfen diese nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine maximal zweimalige Wiederwahl ist möglich.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
§ 17 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vereinsblätter
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche des Anwenderverbands und seiner Mitglieder ist der Sitz des Vereins.